AGBs

AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)

  1. Zur festen Reservierung eines Mietfahrzeuges kann vorab eine Reservierungs-Gebühr erhoben werden. In der Regel ist dies eine Anzahlung in Höhe von 10% der Mietsumme. Bei Rücktritt von der Reservierung oder „no show“ wird diese Anzahlung als Reservierungs-Gebühr einbehalten und nicht rückerstattet.
  2. Vorauszahlungen werden bei Rücktritt oder „no show“ unter Abzug der Reservierungs-Gebühr und Geldtransfer-Gebühren erstattet, sofern nicht anders vereinbart.
  3. Bei Fahrzeugübernahme wird ein schriftlicher Mietvertrag in zweifacher Ausführung abgeschlossen. Dieser ist ein argentinischer Vertrag zum Anmieten eines Leihwagens in der Landessprache Spanisch mit sämtlichen Regelungen, der maßgelich ist.
  4. Es gilt argentinisches Recht. Der Gerichtsstand in Streitfällen ist der Sitz von Facilrent S.R.L. (Córdoba, Argentina).

 

 

Übersetzung der Konditionen des Mietvertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in die deutsche Sprache (ohne Gewähr auf Fehlerfreiheit, Vollständigkeit oder Aktualität).
Mietkonditionen

Mietbedingungen / Mietklauseln von Facilrent S.R.L.

ERSTENS. DER VERMIETER (Facilrent S.R.L.) übergibt dem MIETER (Kunde welcher das Fahrzeug mietet) zu seiner vollsten Zufriedenheit das in seinem Besitz befindliche, reservierte Fahrzeug mit dem bei Übergabe festgestellten Kilometerstand und vollem Tank, mit Reserverad und den dazu gehörigem Werkzeug sowie den seitens der Republik Argentinien behördlich vorgeschriebenen Sicherheitselementen zur Miete.

ZWEITENS. Das Fahrzeug befindet sich im tadellosen, funktionierenden Zustand. Die Karosserie, die Polster/Bezüge, Reifen und Ausstattungselemente befinden sich bei Übergabe in gutem Zustand.

DRITTENS. Der Preis und die Zahlungsart werden wie in der Reservierungsbestätigung festgehalten vereinbart.

VIERTENS. Die Mietdauer beträgt wie in der Reservierungsbestätigung festgehalten, sodass das Fahrzeug dem Vermieter am vereinbarten Tag und Uhrzeit zurückgegeben werden muss. Nach Ablauf dieser Frist kann der Diebstahl angezeigt werden. Als Übergabeort wird der Ort wie in der Reservierungsbestätigung festgehalten vereinbart.

FÜNFTENS. Der MIETER nutzt das Fahrzeug ausschließlich zum persönlichen Transport und nichtgewerblicher Zwecke und gemäß der normalen Kapazität des Fahrzeuges. Nur der Mieter bzw. die autorisierten Fahrer dürfen das Fahrzeug führen und es darf weder weiter vermietet, noch Dritten zur Verfügung gestellt oder überlassen werden oder in irgendeiner anderen Weise ohne die ausdrückliche und schriftliche Erlaubnis seitens des VERMIETERS genutzt werden. Auch darf das Fahrzeug nicht das Gebiet der Republik Argentinien verlassen ohne die schriftliche Erlaubnis des VERMIETERS.

SECHSTENS. In keinem Falle und unter keinen Umständen kann sich der MIETER als Repräsentant, Agent oder Beauftragter des VERMIETERS ausgeben.

SIEBTENS. Die Mietdauer ist in Klausel VIERTENS festgelegt und der MIETER kann unter keinen Umständen eine stillschweigende Verlängerung oder automatische Erneuerung des Mietvertrages vorbringen. Die über die Mietdauer hinausgehende Zeit, die der MIETER das gemietete Fahrzeug zurückhält wird als bloße Duldung seitens des VERMIETERS betrachtet, der das Fahrzeug in jedem Moment und in Art und Weise wie er es für richtig betrachtet, wiedererlangen kann, ohne jeglichen Widerspruch seitens des MIETERS.

Überschüssige Zeit nach Beendigung der vereinbarten Mietdauer wird vom MIETER gemäß der gültigen Mietpreise für die Autovermietung des VERMIETERS beglichen, wie in Klausel DRITTENS festgehalten.

ACHTENS. Der MIETER übernimmt die Verwahrung und die Sorgfaltspflicht über das übernommene Fahrzeug und übernimmt alle damit einhergehenden Haftpflichten und Schuldpflichten bis zur Fahrzeugrückgabe an den VERMIETER.

NEUNTENS. Nach Beendigung der vereinbarten Mietdauer muss der MIETER dem VERMIETER das gemietete Fahrzeug unverzüglich und im selben Zustand wie überlassen an seinem Sitz oder dem zuvor vereinbarten Abgabe-Ort zurückgeben.

ZEHNTENS. Während sich das Fahrzeug im Besitz des MIETERS befindet, trägt dieser die dingliche und juristische Verantwortung über die Mietsache und schuldet dem VERMIETER oder seiner Versicherung die Entschädigung für folgende Schäden: a) jegliche Sachschäden am Fahrzeug oder durch das Fahrzeug verursachte Schäden. B) verursachte Personenschäden an Dritten. C) Schäden an Personen und/oder Sachen, die im Mietfahrzeug transportiert wurden. D) begangene oder zur Last gelegte nationale, provinzielle oder städtische Verkehrsverstöße. E) den entgangenen Gewinn des VERMIETERS durch dingliche oder juristische Einschränkungen der Vermietbarkeit des Fahrzeuges. F) Schadensersatzansprüche Dritter, die schuldhaft oder fahrlässig durch den MIETER Dritten zugefügt wurden.

ELFTENS. Der MIETER zahlt dem VERMIETER in bar und an seinem Sitz bzw. so wie vom VERMIETER vorgegeben den Mietpreis und die sonstigen Gebühren für die Fahrzeuganmietung, gemäß den vereinbarten Tarifen und der vereinbarten Mietdauer, sowie jegliche Zusatzzeit über die vereinbarte Mietdauer hinaus bis zur Fahrzeugrückgabe an den VERMIETER zu seiner vollsten Zufriedenheit. Ein vom MIETER geschuldeter Betrag aus der Endabrechnung ist bei Fahrzeugrückgabe vollständig zu begleichen.

ZWÖLFTENS. Der Mieter trägt die zusätzlichen Kosten für eine Versicherung gegen Schäden am Mietfahrzeug und durch das Mietfahrzeug verursachte Schäden, egal welcher Ursache wie Unfall, Überschlag, Brand, Diebstahl usw., sofern eine solche Versicherung nicht im Mietpreis inklusive ist. Die Zahlung dieser Versicherung entbindet den MIETER nicht, für die Kosten der Wiederbeschaffung oder Reparatur des Fahrzeuges einzustehen, falls die Schäden schuldhaft und/oder fahrlässig verursacht worden sind. Im Falle jeglichen Unfalls muss der MIETER diesen dem VERMIETER, der Versicherung und den zuständigen Behörden unverzüglich innerhalb von 24 Stunden nach Eintritt des Unfallgeschehens anzeigen.

DREIZEHNTENS. Dem MIETER ist es strengstens untersagt, das Mietfahrzeug unter folgenden Bedingungen zu führen: a) betrunken, unter Einfluss von Beruhigungsmitteln, Tranquilizern, Narkotika oder sonstigen Drogen. b) ohne gültige Fahrerlaubnis, die von einer kompetente Behörde ausgestellt wurde und die von argentinischen Behörden anerkannt wird. c) unter Missachtung der nationalen Verkehrsregeln. d) zu keiner Zeit, aus keinem Anlass und unter keinen Umständen Minderjährigen zu erlauben, dass Fahrzeug zu führen.

VIERZEHNTENS. Dem MIETER ist es untersagt, dass Mietfahrzeug zu nutzen, a) als zu anderen Zwecken wie den in dem vorliegenden Mietvertrag vereinbarten, weder zum Personentransport oder anderen öffentlichen Beförderungszwecken b) zum Transport von Gütern oder schweren oder gefährlichen Gegenständen. c) zur Verrichtung von gefährlichen oder verbotenen Handlungen. D) zu Abschlepp- oder Anhängerdiensten jeglicher Art. E) um es an andere als die im Vertrag vereinbarten Orte zu fahren. F) um damit an Rennveranstaltungen, Geschwindigkeits- oder Leistungstests usw. oder an Wettbewerben jeglicher Art ohne Ausnahme teilzunehmen. G) um sich damit auf Straßen und Wegen zu bewegen, die nicht von den zuständigen Behörden dazu ausgezeichnet wurden.

FÜNFZEHNTENS. Der MIETER übergibt dem VERMIETER die Daten einer gültigen Kreditkarte als Kaution der Vertragseinhaltung und bemächtigt diesen, die Kaution ganz oder teilweise einzubehalten, um etwaige entstehende Obligationen aus dem Mietvertrag abzudecken, ohne dies ankündigen zu müssen und ohne Auflage anderer Formalitäten oder Bedingungen.

SECHSZEHNTENS. Der VERMIETER behält sich das Recht vor, vom MIETER einen Bürgen und Hauptschuldner zu verlangen, der für jegliche Obligationen aus dem Mietvertrag zu Lasten des MIETERS eintritt.

SIEBZEHNTENS. Es gilt als vereinbart, dass der VERMIETER nicht für den Verlust oder Diebstahl von Gegenstände jeglicher Art haftet, die sich im Mietfahrzeug befinden oder gelassen wurden.

ACHTZEHNTENS. Der MIETER ist damit einverstanden, als Gerichtsstand in jeglichen Streitfällen Córdoba, Argentinien zu akzeptieren und verzichtet auf andere Gerichtsstände, auch wenn diese ihm zustehen würden. Im Falle von Rechtsstreitigkeiten konstituiert der MIETER folgende/n Wohnsitz/ Postanschrift: c/o Estudio Jurídico Maria Celeste Andrade, Mariano Fragueiro 2593, B° Alta Cba, CP 5001 Córdoba, Argentina.

 

ALLGEMEINES GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ZUM FAHRZEUGMIETVERTRAG

PREIS

Der Gesamtmietpreis wird nach erfolgter Rückgabe des gemieteten Fahrzeuges errechnet, gemäß der folgenden Werte:

Miettage: ein Miettag des Fahrzeuges besteht aus vierundzwanzig (24) Stunden, gerechnet ab der Uhrzeit der Übergabe des gemieteten Fahrzeuges, mit bis zu einer (1) Stunde Toleranz bei der Rückgabe.

Extrastunden: Diese werden ab der vierundzwanzigsten Stunden (24ste) berechnet, gerechnet ab der Uhrzeit der Übergabe des gemieteten Fahrzeuges. Auch die Toleranzstunde wird berechnet. Eine Extrastunde wird mit 100$arg abgerechnet. Ab der achten (8ten) Stunden nach ursprünglich vereinbarter Rückgabezeit, wird ein ganzer Miettag für dieses Fahrzeug berechnet, nach dem vertraglich vereinbarten Tagessatz.

 

PFLICHTEN SEITENS FACILRENT S.R.L.

FACILRENT S.R.L. verpflichtet sich mit diesem Mietvertrag:

1) Dem MIETER ein sauberes, vollgetanktes Fahrzeug in perfektem Funktions- und Sicherheitszustand zu übergeben mit allen dazugehörigen Ausrüstungsgegenständen und den durch die Republik Argentinien vorgeschriebenen Dokumenten.

2) Die Fahrzeugreservierung bis zu einer (1) Stunde nach vereinbarter Fahrzeugübergabe aufrechtzuerhalten.

3) Ein Fahrzeug der reservierten Fahrzeugkategorie zu stellen oder ein Fahrzeug einer höheren/besserer Kategorie zu stellen, falls kein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht.

 

PFLICHTEN DES MIETERS

      1. a) sämtliche Klauseln des Mietvertrages einzuhalten und dem VERMIETER das Recht einzuräumen, beim Nichteinhalten jeglicher Klauseln den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen zu können, ohne notwendige Ankündigung oder weiterer Voraussetzungen. Der Mieter steht dabei weiterhin für die Erfüllung aller vereinbarten Pflichten ein. Die Nichterfüllung der Vertragsklauseln führen zu Strafhandlungen seitens des Mieters.
      2. b) Der MIETER übernimmt die volle Verantwortung über das Verwahren, den Schutz und den korrekten Umgang mit dem Mietfahrzeug und dem Zubehör für die Dauer des Mietvertrages und gemäß den Zwecken und Begrenzungen des Mietvertrages bis zur effektiven Rückgabe.
      3. c) Der MIETER darf das Fahrzeug keinem anderen Fahrer zur Nutzung überlassen als die im Mietvertrag genannten autorisierten Fahrer.
      4. d) Der MIETER bestätigt und übernimmt den legitimen und eigenständigen Besitz an der Mietsache mit der Anmietung und der Übergabe des Fahrzeuges mit allen rechtlichen Konsequenzen, ohne dass eine Gesamthaftung mit dem VERMIETER oder ein sonstiges Vertragsverhältnis zustande kommt. Der MIETER befreit den VERMIETER von jeglicher Verantwortung und Haftung für die Nutzung und/ohne das Führen des Fahrzeuges, für Unfälle, Verkehrsverstöße oder Delikte während der Mietdauer, gemäß des Artikels 1113 und Anhängen der Zivilrechtsordnung Argentiniens.
      5. e) Der MIETER darf keine Reparaturen oder andere Serviceleistungen am Mietfahrzeug vornehmen bzw. autorisieren ohne die vorherige ausdrückliche, schriftliche Genehmigung durch den VERMIETER. Im gegenteiligen Falle erstattet der VERMIETER keinerlei Kosten.
      6. f) Der MIETER muss periodisch und in vernünftigen Abständen den Ölstand, Wasserstand, Frostschutz und Reifendruck kontrollieren.
      7. g) Der MIETER muss das Fahrzeug verschließen und abgeschlossen halten sobald er das Fahrzeug verlässt und dieses an einem geschlossenen und bewachten Ort lassen wenn er es abstellt.
      8. h) Der MIETER muss das Mietfahrzeug am vereinbarten Datum, Uhrzeit und Ort der Klausel VIERTENS zurückgeben. Jeglicher Mietverlängerungswunsch muss beim VERMIETER schriftlich mit einer Vorlaufzeit von mindestens zwölf (12) Stunden angefragt werden, welcher vom VERMIETER in derselben Form bestätigt werden kann, je nach Verfügbarkeit.

In der Annahme, dass das Mietfahrzeug aus welchen Gründen auch immer von entsprechenden offiziellen Stellen abgeschleppt/entfernt werden kann, z.B. im Falle von Unfällen oder Bränden etc, so erkennt der VERMIETER die Rückgabe des Fahrzeuges und die Beendigung des Mietvertrages erst nach effektiver in Besitznahme des Fahrzeuges an. In der Annahme, dass das Mietfahrzeug an einem Diebstahl/Raub oder Betrug beteiligt ist, so erkennt der VERMIETER die Beendigung des Mietvertrages erst nach Erhalt der entsprechenden polizeilichen Anzeige an. Die verzögerte Rückgabe des Mietfahrzeuges stellt automatisch eine widerrechtliche Aneignung dar. Im Falle der widerrechtlichen Aneignung setzt sich der MIETER den zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verfahren aus und trägt sämtliche gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die dem VERMIETER bei der Suche, Rückführung und effektiver in Besitznahme des Mietfahrzeuges entstehen.

      1. i) Der MIETER akzeptiert bei Gericht zu erscheinen in Fällen, in denen der VERMIETER von Dritten verklagt wird und übernimmt dabei die Verantwortung für den VERMIETER, um diesen von Schaden frei zu halten.
      2. j) Der MIETER akzeptiert, sämtliche Schadensersatzansprüche Dritter an den VERMIETER auf sich zu nehmen und für diese Ansprüche einzugestehen.
      3. k) Der MIETER erkennt an, dass Schadenersatzansprüche an den VERMIETER an im Mietvertrag definierte Verantwortlichkeiten begrenzt sind, sodass der MIETER für alle eventuellen Kosten gerichtlicher und außergerichtlicher Art aufkommt.
      4. l) Der MIETER haftet zivil- und strafrechtlich für Schäden Dritter oder am Mietfahrzeug, die durch die Nichteinhaltung jeglicher städtischer, provinzieller oder nationaler Verkehrsregeln/-gesetze, zustande kommen.
      5. II) Der MIETER erkennt an, dass der VERMIETER nach Kenntnisnahme von Verkehrsverstößen innerhalb der Mietzeit die Zahlung der Gebühren veranlasst und diese unmittelbar dem MIETER als Auslagen in Rechnung stellt zzgl. 20% Zuschlag für den Verwaltungsaufwand. Im Falle eines schweren Verkehrsverstoßes verpflichtet sich der MIETER gemäß der Gesetzgebung vor Gericht zu erscheinen.
      6. m) Der MIETER ist verantwortlich für die Zahlung der Schulden aus dem Mietvertrag bis zur effektiven Fahrzeugrückgabe durch den autorisierten Fahrer.
      7. n) Nichteinhalten von Zahlungsverpflichtungen und/oder das Nichtanerkennen von Kreditkartenabbuchungen erlauben es dem VERMIETER neben der Zahlung der geschuldeten Beträge einen Strafzins in Höhe des zweifachen (2) Zins der Banco de la Nación Argentina als Strafzins zu fordern, sowie für Überziehungen und sämtlichen Auslagen und Kosten, gerichtlich und außergerichtlich, die durch die Nichtzahlung zustande kommen.

Ñ) Der MIETER übernimmt sämtliche Kosten aus allen Situationen und Konsequenzen inklusive deren geschädigter Dritter, gerichtlich wie außergerichtlich, sowie den entgangenen Gewinn und jegliche Schadensersatzansprüche die an den VERMIETER gestellt werden, die sich aus dem Verhalten des MIETERS oder der AUTORISIERTEN FAHRER herleiten lassen.

Zusatzklauseln zum Automietvertrag Facilrent S.R.L.

Verkürzung Mietdauer

Eine Verkürzung der Mietdauer seitens des Mieters ist nicht vorgesehen. Der Mieter kann das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer am Sitz des Vermieters ohne weitere Kosten abgeben. Die restliche Mietdauer wird nicht erstattet bzw. in Rechnung gestellt. Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht am Sitz des Vermieters ab bzw. verlässt dieser das Fahrzeug, so hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug samt Schlüsseln, Papieren und überlassenen Sachen an diesem Ort sicher verwahrt und für den Vermieter zur Rückführung frei zugänglich ist. Der Mieter muss dem Vermieter genaue Angaben über den Verwahrort und Kontaktdaten (Hotel, Parkhaus, Werkstatt, Privatperson usw.) mitteilen. Der Mieter hat sämtliche Kosten der Rückführung des Fahrzeuges an den Sitz des Vermieters zu tragen. Ist es für den Vermieter unmöglich, dass vom Mieter verlassene Fahrzeug an seinen Sitz zurückzuführen, so ist dies als Verlust des Fahrzeuges zu bewerten und der Mieter kommt für die Kosten einer Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges auf bzw. ersetzt den Wert des verlorenen Fahrzeuges. Kann eine Rückführung des Fahrzeuges an den Sitz des Vermieters erst nach Ablauf der Mietdauer erfolgen, so schuldet der Mieter die zusätzlichen Tage, die das Fahrzeug zur Vermietung an Dritte zur Verfügung stand.

Reifenpanne

Das Fahrzeug wird mit Reifen und Ersatzreifen in gutem Zustand übergeben. Der Reifendruck einschliesslich des Ersatzreifens ist regelmässig vom Mieter zu prüfen. Bei einer Reifenpanne nimmt der Mieter einen Reifenwechsel vor und lässt den beschädigten Reifen in einer Reifenwerkstatt auf eigene Kosten reparieren bzw. auswechseln. Ist ein Reifen komplett zerstört, kauft der Mieter auf eigene Kosten einen entsprechenden Ersatzreifen gleicher Marke bzw. Grösse. Sind die Reifen bei einer Kilometerleistung von unter 15.000 km soweit abgefahren, dass sie ersetzt werden müssen, trägt der Mieter die Kosten für neue Reifen. Grundsätzlich gehen Schäden an Reifen und Unterboden zu Lasten des Mieters.

Panne / Reparaturen / unmögliche Weiterfahrt / Ersatzfahrzeug / Kosten für Wartung und Pflege

Im Falle einer Panne oder einer unmöglichen Weiterfahrt im Mietfahrzeug (z.B. im Falle von Panne, Unfall, Diebstahl, Schaden, Krankheit, Reiseabbruch, behördliche Intervention usw.), ist der Vermieter unverzüglich darüber zu unterrichten. Nachts, an Sonn- und Feiertagen ist der Vermieter nicht zu erreichen.

Als Pannen-/Abschleppdienst muss der von der Versicherung vorgesehene Pannenservice beauftragt werden, andererseits trägt der Mieter die Kosten für eigenständig beauftragte Pannen-/Abschleppdienste. Das Fahrzeug muss zur Reparatur in die nächstgelegene geeignete Werkstatt verbracht werden. Der Mieter muss dem Vermieter die kompletten Kontaktdaten der Werkstatt bzw. involvierten Personen durchgeben, um eine entsprechende Reparatur des Fahrzeuges in Auftrag geben zu können bzw. die Rückführung an seinen Sitz. Eigenständig beauftragte oder durchgeführte Reparaturen gehen zu Lasten des Mieters sowie die Folgeschäden/Folgereparaturen bei unsachgemäss oder unzureichend durchgeführten Reparaturen.

Im Falle einer notwendigen Reparatur oder unmöglichen Weiterfahrt stellt der Vermieter dem Mieter schnellstmöglich für die Zeit der Reparatur ein Ersatzfahrzeug, sofern verfügbar. Eine Fahrzeugreparatur bzw. Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges kann mehrere Tage in Anspruch nehmen aufgrund der Entfernungen und der mangelnden Infrastruktur im Lande. Der Mieter räumt dem Vermieter ausreichend Zeit für eine Reparatur oder Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges von bis zu 7 Werktagen ein. Das reparierte Fahrzeug bzw. das beschaffte Ersatzfahrzeug muss am Ort der Reparaturwerkstatt bzw. am Ort des Verbleibes des Mietfahrzeuges übernommen werden. Ist eine Reparatur des Fahrzeuges  bzw. die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges nicht innerhalb von 7 Werktagen möglich, so kann der Mieter den Mietvertrag vorzeitig kündigen. Eine Aufhebung des vorliegenden Mietvertrages kann ansonsten nur im beidseitigen Einverständnis erfolgen. Der Mieter hat keinen Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug, Ersatzleistung oder Schadensersatz für die Zeit, die eine Reparatur oder Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges seitens des Vermieters in Anspruch nimmt.

Der Vermieter kommt weder für etwaige oder erhöhte Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Transport, Kommunikation, Reiseplanänderungen noch für andere Kosten auf, die durch die Unmöglichkeit der Nutzung des Mietfahrzeuges entstehen könnten. Schadensersatzansprüche sind auf die Erstattung des Mietpreises für die Anzahl der Tage limitiert, die das Fahrzeug nicht genutzt werden konnte bzw. auf die Erstattung der Tage bis zum ursprünglich vorgesehenen Ende des Mietvertrages. Schadensersatzansprüche, die über die Erstattung des gezahlten Mietpreises hinausgehen sind ausgeschlossen.

Die Kosten für Wartung und Pflege einer gewöhnlichen Fahrzeugnutzung während der Mietzeit, insbesondere bei Mietzeiträumen von über 2 Wochen oder mehr als 5.000 gefahrene km, gehen zu Lasten des Mieters. Darunter fallen Kosten für z.B. Ölwechsel, Filterwechsel, destilliertes Wasser, Frostschutz, Bremsflüssigkeit, Glühbirnen, Sicherungen, Batteriewechsel/-aufladung, Fahrzeugwäsche usw. Das Fahrzeug wird mit gültiger TÜV-Plakette übergeben. Sollte der TÜV (ITV) während der Mietdauer ablaufen, so kann der Mieter zum Sitz des Vermieters zurückkehren, um den TÜV zu erneuern oder aber der Mieter erneuert den TÜV bei einer Prüfstelle unterwegs. Eventuelle Folgekosten durch nicht erneuerten TÜV trägt der Mieter. Das Funktionieren der Klimaanlage kann nicht gewährleistet werden, da das Kühlgas leicht entweicht und es häufig zu Problemen mit der Klimaanlage kommt. Der Mieter kann das Kühlgas auf seine Kosten aufladen lassen oder die Klimaanlage auf eigene Kosten reparieren lassen, falls er dies für notwendig betrachtet.

Kommunikation / Schadensabwicklung

Um eine effektive Kommunikation im Schadensfalle oder zur Abwicklung anderer Angelegenheiten zu gewährleisten, führt der Mieter ein aufgeladenes Handy mit argentinischer Rufnummer und entsprechendem Guthaben mit sich. Der Vermieter kann nicht auf ausländische Rufnummern anrufen. Sämtliche Kommunikationskosten, insbesondere sog. Roaming-Gebühren, trägt der Mieter. Auch sollte der Mieter ein webbasiertes Email-Postfach dem Vermieter mitteilen, auf das er unterwegs Zugang hat, sodass Daten und Dokumente ausgetauscht werden können.

Zur schnellen und effektiven Schadensabwicklung muss der Mieter oftmals Beträge an Dritte auslegen. Der Mieter lässt sich Rechnungen (Facturas „A“) auf Namen des Vermieters ausstellen, sofern möglich. Diese Rechnungen überlässt der Vermieter dem Mieter bei Fahrzeugrückgabe. Der Vermieter erstattet dem Mieter solche Auslagen in Pesos bei Fahrzeugrückgabe, sofern vorab schriftlich vereinbart. Bei Verrechnungen mit ausstehenden Zahlungen wie Extra-Kilometern oder Mietverlängerungen wird der offizielle Umtauschkurs für solche Auslagen zu Grunde gelegt.

Hagelschlag, Unwetter, Überschwemmungen, Überflutungen, Steinschlag, Unfälle mit Tieren

Der Mieter ist für alle Schäden durch Hagelschlag, Unwetter, Überschwemmungen, Hochwasser, Steinschläge, Unfälle mit Tieren, Schlaglöcher, Strassenschäden und alle sonstigen Ereignisse verantwortlich und hat diese durch eine den Umständen angepasste Fahrweise/-zeiten/-wegen und der Verwahrung des Fahrzeuges an sicheren Orten vorzubeugen.

Bußgeldbescheide wegen Verkehrsverstöße

Bußgeldbescheide wegen Verkehrsdelikte können dem Vermieter Monate später nach Ablauf der Mietdauer zugestellt werden. Der Mieter ist für sämtliche Verkehrsverstösse verantwortlich, die in seinem Mietzeitraum begangen wurden. Der Vermieter begleicht die Bußgelder schnellstmöglich und schickt dem Mieter eine Kopie des Bußgeldbescheides. Der Mieter verpflichtet sich hiermit freiwillig, dem Vermieter unverzüglich und ohne Einspruch oder Widerspruch auf erste Anforderung die Kosten zur Begleichung der Bußgeldbescheide sowie dabei evt. angefallene Aufwendungen zu ersetzen.

In keinem Falle kann der Mieter Bußgeldbescheide gegen eventuell andere offene Forderungen aufrechnen und der Mieter verpflichtet sich, ihm zuzuordnende Bußgelder in jedem Falle unverzüglich zu begleichen. Es wird der offizielle Umtauschkurs zu Grunde gelegt.